20.03.2017

Schwellenwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden angehoben

Seit 1965 wurde die Schwelle für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ nicht mehr angehoben. Jetzt hat sich die Bundesregierung auf eine Anhebung geeinigt.

Ab 1. Januar 2018 soll eine Grenze von 800 Euro netto gelten (max. 952 Euro brutto). Bisher konnten Anschaffungen nur mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von weniger als 410 Euro sofort abgeschrieben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 23e EStG).

Die Anhebung der Schwellenwerte bringt Betrieben Erleichterungen, denn durch die Anhebung des Schwellenwertes fallen zukünftig Aufzeichnungspflichten für viele Wirtschaftsgüter weg.

Auch auf den Sammelposten hat die Anhebung Auswirkungen:
Solche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 Euro bis 1.000,00 Euro (≤ 1.000 Euro) konnten pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und dann über fünf Jahre Gewinn mindernd aufgelöst werden (= jährliche Poolabschreibung von 20 %). Die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro Anschaffungskosten wird beibehalten.
Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro soll zum ersten Mal für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden. Dies könnte dazu führen, dass viele Unternehmen für Ende des Jahres geplante Investitionen in Wirtschaftsgüter zwischen 410 und 800 Euro ins Jahr 2018 verschieben, um in den Genuss der Sofortabschreibung zu kommen.

Die Sofortabschreibung von GWG gilt für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG), wie bspw. für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.