Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 24. Mai 2017 (AZ:. 4 U 269/15) entschieden, dass ein Vertrag wegen Schwarzarbeit auch dann in Gänze nichtig ist, wenn ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks übernimmt, ohne selbst in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Wir begrüßen diese weitreichende Entscheidung für alle zulassungspflichtigen Gewerke. Sie stellt einen richtigen und wichtigen Schritt in Sachen Bekämpfung der Schwarzarbeit dar, für die sich die Handwerkorganisationen intensiv einsetzt.
Gewerbetreibenden, die Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks erbringen, sind angehalten, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Sie laufen anderenfalls Gefahr, trotz erbrachter Leistungen keine Vergütung zu bekommen. Umgekehrt muss Kunden von Handwerksleistungen dringend geraten werden, ausschließlich ordnungsgemäß in die Handwerksrolle eingetragene Handwerksbetriebe zu beauftragen, denn Sie haben anderenfalls - trotz Zahlung - keinen Anspruch auf Leistung und im Falle von fehlerhafter Leistung keinerlei Mangelgewährleistungsansprüche.