Mitgliedschaft in der SOKA-BAU???!!!
Innungsbetriebe des Metallhandwerks sind davon nicht betroffen!
Grundsatz
Jeden Metallbau-/Stahlbaubetrieb kann es treffen: Er bekommt Post von der SOKA-BAU! Die SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Vom Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes werden grundsätzlich alle Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes (d.h. also auch die Metallbau-/Stahlbaubetriebe) erfasst und es besteht deshalb die Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren und damit zur Beitragszahlung an die SOKA-BAU.
Beitragshöhe
Der ab dem 1. Januar 2016 geltende Gesamtbetrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den alten Bundesländern (ohne Berlin) teilt sich auf die verschiedenen Sozialkassenverfahren prozentual bezogen auf die Bruttolohnsumme wie folgt auf:
- Urlaubskassenverfahren: 14,50%
- Umlage für Berufsausbildung: 2,10 %
- Umlage für die Zusatzversorgung: 3.80 %
- Gesamtbeitrag: 20,40 %
Hinzu kommt für jeden arbeitnehmerversicherungspflichtigen Angestellten ein monatlicher Pauschalbeitrag in Höhe von 79,50 €.
Besteht ein Anspruch auf Leistungen?
Erstattungsansprüche an die SOKA-BAU haben Betriebe, die an ihre Mitarbeiter die tariflichen Leistungen aus den Tarifverträgen der Bauwirtschaft erbringen. Es erscheint somit zumindest fraglich, ob ein Metallbau-/Stahlbaubetrieb überhaupt einen Erstattungsanspruch hat, wenn er im Betrieb die Tarifverträge im Baugewerbe im Rahmen der Urlaubsvergütung und der Berufsausbildung nicht anwendet.
Wenn ein Anspruch besteht, ist die Höhe des Erstattungsbetrages stets vom Einzelfall abhängig; die Höhe des nicht erstattungsfähigen Beitrages an die SOKA-BAU ist mit ca. 5 % der Bruttolohnsumme zu veranschlagen.
Innungsbetriebe im Metallhandwerk sind geschützt
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren sind Metallbau- und Stahlbaubetriebe, die über ihre Mitgliedschaft in der für sie zuständigen Metall-Innung aufgrund ihrer Tätigkeit von den fachlichen Geltungsbereichen der Tarifverträge des Metallhandwerks erfasst werden.