Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die formularmäßige Erhebung von Kreditbearbeitungsentgelten für vorbereitende Tätigkeiten und Bonitätsprüfungen unwirksam ist. Darlehensnehmer können Rückforderungsansprüche auch noch für Kreditbearbeitungsgebühren geltend machen, deren Zahlung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Diese Rechtsprechung dürfte nicht nur für Verbraucherdarlehensverträge gelten, sondern auch für gewerbliche Kredite.
Lange Zeit war streitig, ob Banken und sonstige Kreditinstitute für die Gewährung von Darlehen Kreditbearbeitungsgebühren verlangen dürfen. Mit Urteil vom 13.05.2014 bestätigte dann der BGH in zwei Parallelverfahren (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) die Rechtsprechung von 8 Oberlandesgerichten, die die formularmäßige Erhebung von Kreditbearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen Ende 2011 für unwirksam erklärten.
In einem weiteren Urteil vom 28.10.2014 entschied der BGH in zwei weiteren Parallelverfahren (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) außerdem, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt.
Das bedeutet:
Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind und Rückforderungsansprüche, die im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sind inzwischen verjährt, sofern vom Darlehensnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Rückforderungsansprüche, die in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 entstanden sind, verjähren in der Regel zum 31.12.2014, sofern vom Darlehensnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Nicht geäußert hat sich der BGH hingegen zu der Frage, ob dies auch für Kreditbearbeitungsgebühren im Rahmen von gewerblichen Krediten gilt, da diese nicht Gegenstand der Revisionsverfahren waren. Allerdings lassen sich die vorgenannten BGH-Entscheidungen unserer Ansicht nach auch auf gewerbliche Kredite übertragen, da die Entscheidungsgründe nicht auf speziellen Verbraucherschutzargumenten beruhen, sondern auf allgemeinen Erwägungen, die auch gegenüber Unternehmern zur Geltung kommen:
Folgen für Gewerbebetriebe
In der Vergangenheit haben sich die Banken regelmäßig geweigert, Verbrauchern Kreditge-bühren zu erstatten – wen wundert´s, es geht schließlich um Milliardenbeträge! Der massive Widerstand der Banken dürfte durch die beiden BGH-Entscheidungen aber nunmehr gebrochen sein. Allerdings werden die Banken nicht von sich aus auf ihre Darlehenskunden zugehen, sondern Rückerstattungen nur vornehmen, wenn sie von den Kunden dazu aufgefordert werden – und das wohl auch nur dann, wenn es sich bei den Kunden um Verbraucher handelt. Gegenüber gewerblichen Darlehenskunden werden sie sich voraussichtlich darauf berufen, dass sich die beiden BGH-Urteile ausdrücklich nur auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen. Daher ist davon auszugehen, dass die Banken die Rückerstattung der Kreditgebühren bei gewerblichen Krediten auch zukünftig regelmäßig verweigern werden – auch wenn die Entscheidungsgründe unserer Ansicht nach auf gewerbliche Kredite übertragbar sind und Verbraucherschutzgesichtspunkte darin nicht zum Tragen kamen.
Dennoch sollte jeder Betrieb prüfen, ob es sich für ihn lohnt, entsprechende Rückerstattungsansprüche gegen seine Bank zu erheben und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Erfreulicherweise liegen inzwischen bereits drei Urteile vor, in denen Unternehmern im Zusammenhang mit gewerblichen Krediten ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich geleisteter Kreditbearbeitungsgebühren zugesprochen wurde (AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, Az. 4 C 387/12; AG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13 sowie LG Itzehoe, Urteil vom 14.02.2014, Az. 7 O 66/13).
Stiftung Warentest hat für die Geltendmachung von Kreditbearbeitungsgebühren einen Mustertext entwickelt, den Unternehmer um die vorgenannten Urteile erweitern können. Diesen Mustertext sowie weitere Hintergrundinformationen erhalten Sie unter folgendem Link:
www.test.de/kreditgebuehren
Sofern die Bank nicht, nicht rechtzeitig oder abschlägig reagiert, sollte ggf. ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens kann – falls erforderlich – die Verjährung gehemmt werden. Aber Achtung: Fehler beim Mahnantrag oder bei Klageerhebung können dazu führen, dass die gewünschte Verjährungshemmung nicht eintritt und der Anspruch u.U. verjährt.