29.05.2005

Neue Rechtslage ab 1. April 2005 - Wann sind Familienangehörige sozialversicherungspflichtig ?

Das so genannte Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht, das am 30. März 2005 in Kraft getreten ist, sieht einige Änderungen vor, die auch im Hinblick auf die Beschäftigung von Familienangehörigen von Interesse sind.

Überhaupt stellt sich bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im Betrieb regelmäßig die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder ob der Familienangehörige als (Mit-)Unternehmer in Form der familienhaften Mitarbeit tätig ist.

Um der Gefahr zu entgehen, dass Beiträge ohne einen Anspruch auf Gegenleistung entrichtet werden, sollte am besten ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Mit diesem Verfahren wird verbindlich festgestellt, ob der Familienangehörige in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber steht oder nicht.

Die alte Rechtslage

Nach altem Recht wurde ein solches Verfahren auf Antrag des Arbeitgebers von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der Arbeitsverwaltung durchgeführt. Durch die Hartz-IV-Gesetzgebung wurde eine obligatorische Prüfung durch die jeweilige Krankenkasse als der Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages eingeführt. Gab der Arbeitgeber bei der Meldung an, mit dem Beschäftigten verwandt zu sein (maßgeblich war der Paragraf 28 a Absatz 3 Ziffer 10 des Vierten Sozialgesetzbuches), nahm die Krankenkasse eine Statusprüfung vor. Solange sich an den arbeits-, eigentums- und vermögensrechtlichen Verhältnissen der Ehegatten bzw. Lebenspartner nichts ändert, ist die Bundesagentur für Arbeit an diese einmal getroffene Entscheidung gebunden.

Neue Rechtslage ab 1. April 2005

Das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht sieht nunmehr vor, dass der Arbeitgeber bei der Meldung eines Beschäftigten nur noch angeben muss, ob dieser zu ihm in einer Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner steht. Macht der Arbeitgeber entsprechende Angaben, sendet die Krankenkasse dem Arbeitnehmer einen Fragebogen zu, um festzustellen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Bei anderen verwandtschaftlichen Beziehungen führt die Krankenkasse von sich aus kein Statusfeststellungsverfahren durch. Sie prüft insbesondere nicht mehr von sich aus, wenn beispielsweise Kinder des Betriebsinhabers im Betrieb mitarbeiten.

Hinweis: Ist der Familienangehörige nicht arbeitsrechtlich abhängig beschäftigt, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Das gilt selbst dann, wenn regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge für ihn abgeführt worden sind. Hinzu kommt, dass die vergebens entrichteten Beiträge lediglich für die letzten vier Jahre zurückgefordert werden können. Gleichwohl können gegenüber der Rentenversicherung Ansprüche bestehen, sofern diese unverfallbar sind.

Die Kreishandwerkerschaft rät deshalb allen Mitgliedsbetrieben, im Zweifel die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Krankenkasse zu beantragen.

Im Übrigen ist darauf zu achten, dass das obligatorische Feststellungsverfahren auch nur im Falle der „Anmeldung“ eines Beschäftigten durchgeführt wird. In allen anderen Fällen einer Meldung gegenüber der Krankenkasse, etwa bei einer Um- oder Abmeldung, wird die Statusprüfung nicht automatisch durchgeführt. Haben sich die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse geändert, sollte ebenfalls eine Statusüberprüfung beantragt werden.