20.07.2011

Werkstätten steht Kostenerstattung beim Teiletausch zu

Regressanspruch des Verkäufers kann nicht durch AGB des Lieferanten ausgeschlossen werden.

Zugunsten der Werkstätten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die seit Jahren streitige Frage geklärt, ob die Servicebetriebe auf den Aus- und Einbaukosten für den Austausch von mangelhaften Ersatzteilen „sitzenbleiben“ oder ob sie diese an ihren Lieferanten weiterleiten dürfen (Az. C-65/09 vom 16.6.2011).

Demnach beschränkt sich die Erstattungspflicht des Ersatzteil-Lieferanten (z.B. Kfz-Hersteller/Importeur, freier Ersatzteil-Händler, Partner eines Werkstattsystemanbieters, Fabrikatshändler etc.) nicht auf die Lieferung eines mangelfreien Ersatzteils. Vielmehr ist der Lieferant auch zur Erstattung der beim Verkäufer beziehungsweise der Werkstatt zusätzlich angefallenen Kosten für den Ausbau des mangelhaften Ersatzteils und den Einbau eines mangelfreien Ersatzteils verpflichtet.

Da der EuGH den Regressanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten als Kompensation für den ihm gegenüber bestehenden Anspruch des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten wertet, der für den Verkäufer nicht abdingbar ist, kann nach Ansicht der Rechtsabteilung des ZDK der Regressanspruch des Verkäufers auch nicht durch AGB des Lieferanten ausgeschlossen werden.

Dem Amtsgericht (AG) Schorndorf sei es laut ZDK zu verdanken, dass sich der EuGH nicht nur mit der Frage der Ersatzfähigkeit zusätzlich anfallender Ausbaukosten beim Austausch einer mangelhaften Sache zu befassen hatte, sondern auch mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der zusätzlich anfallenden Einbaukosten. Der EuGH habe nämlich das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) und das des AG Schorndorf verbunden, da in beiden Verfahren die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 und 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) streitentscheidend ist.
Darüber hinaus bezog sich das Vorabentscheidungsersuchen des BGH auf die Frage, ob der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern darf, wenn die einzig mögliche Abhilfemaßnahme unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht (sogenannte absolute Unverhältnismäßigkeit). Hierzu entschied der EuGH, dass eine Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten das Vorhandensein einer anderen Abhilfemöglichkeit voraussetze und damit auf Fälle der relativen Unverhältnismäßigkeit beschränkt sei.
Während Gegenstand des vor dem BGH verhandelten Rechtsstreits mangelhafte Bodenfliesen sind, ist Gegenstand des vor dem AG Schorndorf geführten Rechtsstreits eine mangelhafte Spülmaschine. Diese hatte die Käuferin von einer Drittfirma in ihre Einbauküche einbauen lassen. Da eine Reparatur der Spülmaschine vorliegend unstreitig ausschied, verlangte die Käuferin vom Verkäufer sowohl die Erstattung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Maschine als auch die für den Einbau der Ersatzmaschine.