11.02.2010

Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können Arbeitnehmer – unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel – 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen (Entfernungspauschale). Wird der Arbeitnehmer dagegen außerhalb seiner regelmäßige Arbeitsstätte tätig (Auswärtstätigkeit), kann er die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten berücksichtigen. Bei Benutzung eines PKW ist statt der tatsächlichen Kosten eine Pauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer möglich, und zwar für die gesamte Strecke (Hin- und Rückweg).

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Auffassung noch einmal bestätigt, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte eine „ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers“ voraussetzt. Daraus folgert das Gericht, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, selbst wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig (im Streitfall während des gesamten Kalenderjahres) eingesetzt wird. Das ist eine vorteilhafte Entscheidung, weil der Arbeitnehmer für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück mit dem PKW 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen kann.

Die Finanzverwaltung hat im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 die steuerliche Berücksichtung von Reiskosten bei Arbeitnehmern neu geordnet. Danach kann eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann angenommen werden, wenn es sich dabei nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem Kunden eingesetzt sind, können nach Auffassung der Finanzverwaltung für Fahrten zwischen Wohnung und Kunden nur die Entfernungspauschale geltend machen, d. h. 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhalten wird.