Mit der Veröffentlichung des Berufsbildungsreformgesetzes im Bundesgesetzblatt ist die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am 1. April 2005 in Kraft getreten. Was ändert sich für Betriebe und Lehrlinge?
Mit der Veröffentlichung des Berufsbildungsreformgesetzes im Bundesgesetzblatt ist die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am 1. April 2005 in Kraft getreten. Was ändert sich für Betriebe und Lehrlinge?
-Die Verkürzung der Ausbildungszeit erfolgt künftig auf gemeinsamen Antrag des Azubis und des Lehrherrn.
Teilzeitausbildung: Lehrling und Lehrherr können eine tägliche oder wöchentliche Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbaren.
Bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit kann in ausländischen Betrieben oder Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Der Ausbildungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten und auch die Vergütungspflicht bleibt hiervon unberührt.
Die berufliche Grundbildung kann ab August 2009 nur noch im Einvernehmen von Ausbildenden und Lehrling angerechnet werden. Dies gilt auch für das BGJ Bautechnik in Niedersachsen. Bis Juli 2009 wird die Anrechnung der beruflichen Grundbildung durch die jeweilige Landesregierung geregelt.
Auch im Prüfungswesen gibt es Änderungen. Die Prüfungsausschüsse können künftig zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen Stellungnahmen Dritter (zum Beispiel der Berufsschule oder der überbetrieblichen Ausbildungsstätte) einholen. Der Ausbildungsbetrieb hat zudem künftig einen Anspruch auf Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Er muss dies jedoch beantragen. Außerdem werden auf Antrag des Lehrlings die Berufsschulleistungen auf dem Abschluss- bzw. Gesellenprüfungszeugnis ausgewiesen. Ebenso ist auf Antrag dem Prüfungszeugnis eine englische und französische Übersetzung beizufügen. Schließlich können auch Externe zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn sie das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit in dem Beruf tätig waren. Bisher war das 2-fache der Ausbildungszeit vorgeschrieben.
Darüber hinaus kann bei einer Novellierung der Ausbildungsordnung eine teilweise Anrechnung der Zwischenprüfung auf die Abschluss-/Gesellenprüfung geregelt werden. Ferner können die Bundesländer künftig durch Rechtsverordnungen festlegen, welche schulischen und außerbetrieblichen Bildungsgänge mit dualen Ausbildungsgängen gleichgestellt werden und den Zugang zu den Gesellenprüfungen der Kammern bzw. Innungen eröffnen. Vor einer Gleichstellung müssen sich die Landesregierungen allerdings mit den Landesausschüssen für Berufsbildung ins Benehmen setzen, sodass der Einfluss der Sozialpartner sichergestellt ist. Diese Regelung ist bis 2011 befristet. Sie ist auf Überwindung der Lehrstellenproblematik gerichtet und nicht auf Einrichtung eines dauerhaften Ersatzsystems zur dualen Ausbildung.
Mit der Novellierung des BBiG wurden die Grundprinzipien des Berufsbildungssystems und die Rechtsstrukturen des dualen Ausbildungssystems weitgehend gewahrt. Der Gesetzgeber ist damit den Spitzenverbänden der Wirtschaft gefolgt, die keine grundlegende Reform der beruflichen Bildung gefordert hatten.