Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss den Pfändungsschutz für die Altersvorsorge eines Selbstständigen verneint. Vor dem Hintergrund, dass im März 2007 ein umfassender Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger in Kraft getreten ist, hat dieser Beschluss für Irritationen gesorgt.
Festzustellen ist, dass der BGH mit seinem Beschluss nicht den neu eingeführten Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger in Frage gestellt hat. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um einen so genannten „Altfall“. Die aus einer privaten Lebensversicherung stammende monatliche Berufsunfähigkeitsrente wurde bereits Jahre vor Inkrafttreten des neuen § 851 c Abs. 1 ZPO bewilligt und erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Eingreifen des neuen Pfändungsschutzes.
Hinweisen möchten wir darauf, dass ein bereits bestehender Versicherungsvertrag („Altfall“),
der nicht die Bedingungen für den neuen Pfändungsschutz erfüllt, dahingehend umgewandelt werden kann. Der Unternehmer kann dies gemäß § 173 VVG von seinem Versicherungsunternehmen verlangen.