Wer Bauleistungen in Auftrag gibt, muss 15 % des Rechnungsbetrags ans Finanzamt abführen, wenn der Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt (§§ 48 ff. EStG). Möglicherweise wird diese Regelung gekippt, weil sie nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg gegen europäisches Recht verstößt.
Ein Auftraggeber hatte vergessen, die Bauabzugsteuer einzubehalten. Das Finanzamt erließ darauf einen Haftungsbescheid, doch der Auftraggeber erreichte eine Aussetzung der Vollziehung.
Die Finanzrichter sahen in der Bauabzugsteuer eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Die EG-Beitreibungsrichtlinie stelle ausreichend sicher, dass auch ausländische Bauunternehmen ihre Steuern zahlen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Revision beim BFH ist zugelassen. Vorläufig sollte man sich also weiterhin eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen oder die Bauabzugsteuer abführen.
(FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2008, Az. 13 V 9389/07)