25.01.2007

Offenlegungspflicht von Unternehmensdaten: Drastische Verschärfung

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Die bisherige Praxis von Unternehmern, Unternehmensdaten nur dann offen zu legen, wenn durch Dritte beim Handelsregister ein entsprechender Antrag gestellt wurde, kann unter Geltung dieses Gesetzes nicht mehr aufrechterhalten werden. Bei Nicht-Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen wird nun von Amts wegen immer ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Geschäftsführer oder die Gesellschaft selbst eingeleitet werden. Dabei droht die Festsetzung von Ordnungsgeldern in Höhe von bis zu € 25.000,00.

-Unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de sind alle Daten, die ein Unternehmen offen legen muss, wie Registereintragungen, Jahresabschlüsse oder Gesellschafterlisten, online aus einer Datenbank abrufbar. Damit soll es Anlegern, Geschäftspartnern und Verbrauchern erspart werden, die wesentlichen Unternehmensdaten aus verschiedenen Datenbanken oder anderen Publikationen (Tageszeitungen etc.) zusammensuchen zu müssen.

Auf diese Weise können jedoch auch Konkurrenten Einblick in die Interna des betroffenen Unternehmens einschließlich dessen Ertragslage nehmen.

  • Die zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen können ab dem 1. Januar 2007 grundsätzlich nur noch in elektronischer Form eingereicht werden. Bis zum Jahresende 2007 besteht in Niedersachsen noch eine Übergangsfrist, wonach Unterlagen auch noch in Papierform eingereicht werden können. Jahresabschlussunterlagen sind nicht mehr zum Handelsregister, sondern nur noch zum elektronischen Bundesanzeiger einzureichen.

Da der Zugriff auf die Internetseite des Unternehmensregisters allgemein zugänglich und jederzeit möglich sein wird, sind folglich auch die Jahresabschlüsse offenlegungspflichtiger Unternehmen nach Übermittlung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers frei verfügbar und leicht abrufbar.

Die Offenlegungspflicht trifft auch weiterhin nur Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) und andere haftungsbeschränkende &-Co.-Rechtsformen (z. B. GmbH & Co. KG). Die gesetzlichen Neuregelungen gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse für die nach dem 31. Dezember 2005 beginnenden Geschäftsjahre. Im Falle der unzureichenden oder unterlassenen Offenlegung wird hier zukünftig ein Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen eingeleitet.