Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer von der Rentenversicherungspflicht befreit bleiben. Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 wird demnach als nicht generell bindende "Einzelfallentscheidung" angesehen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kann in diesem Zusammenhang einen großen Lobby-Erfolg verbuchen: In intensiven Gesprächen mit Bundesminister Franz Müntefering und Vertretern der Rentenversicherer haben sich die Vertreter des Handwerks erfolgreich dafür eingesetzt, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von selbständigen GmbH-Geschäftsführern weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Änderungen eintreten.
Das Bundessozialgericht hatte im Herbst vergangenen Jahres festgelegt, dass entscheidend für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung sei, ob der Geschäftsführer selbst nur für einen Auftraggeber tätig ist, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen komme es auf die Verhältnisse der GmbH, d. h. auf die Zahl der Kunden und der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer nicht an. Die bisherige Praxis, nach der GmbH-Geschäftsführer als nicht rentenversicherungspflichtig gelten, wenn sie einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft haben, zum Beispiel als Mehrheitsgesellschafter, würde nach diesem Urteil außer Kraft gesetzt.
Das Urteil hatte für beträchtliche Unruhe gesorgt, weil seine generelle Anwendung für viele bisher nicht rentenversicherungspflichtige Geschäftsführer eine Veränderung ihres Status bedeutet hätte. Denn: Solange der Geschäftsführer nur für seine eigene GmbH und nicht in nennenswertem Umfang auch für andere Unternehmen tätig ist, würde er rentenversicherungspflichtig. Davon wäre eine erhebliche Zahl von GmbH-Geschäftsführern betroffen. Dabei sorgen viele der Betroffenen bereits anderweitig für das Alter vor und haben nicht den finanziellen Spielraum, zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Mit der politischen Ebene konnte jetzt Einigkeit erzielt werden: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine gesetzliche Änderung auf den Weg bringen, die die bestehende Praxis sicherstellt.
Es bleibt also dabei: Grundsätzlich sind selbständige GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungsfrei. Ausnahme: Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH mit einem einzigen Auftraggeber und ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind nach wie vor rentenversicherungspflichtig.
Die zusätzliche Belastung für viele mittelständische Unternehmen ist damit abgewendet. Viele Betriebsinhaber hätten sich andernfalls mit Existenz bedrohenden Nachzahlungen für vier Jahre konfrontiert gesehen.