Das Sozialgericht Mainz weist in seiner Pressemitteilung vom 12. August 2016 darauf hin, dass die während der Ausbildungszeit gezahlten Rentenbeiträge bei der Altersrente durch den Versicherten (ehemaligen Auszubildenden) nachgewiesen werden müssen. Für die Auszubildenden ist der Termin der Antragstellung für Rentenzahlungen noch in weiter Zukunft, dennoch sollten die Auszubildenden in den Mitgliedsbetrieben auf die besondere Sorgfalt bei der Dokumentation der Rentennachweise hingewiesen werden.
Ein Kläger vor dem Sozialgericht Mainz war 1954 geboren. Zwischen 1969 und 1972 war er in Ausbildung zum Raumausstatter, schloss die Ausbildung aber nicht ab. Für diese Zeit machte er Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz geltend, weil er bei Anerkennung dieser Beitragszeiten früher in Rente hätte gehen können. Zum Versicherungsverlauf konnte er keinerlei Unterlagen vorlegen noch diese erneut in Kopie beschaffen, weil der Betrieb aufgrund des Todes des Inhabers nicht mehr existierte.
Die Recherchen der Rentenversicherung bei den betroffenen Krankenkassen, der DRV Hessen und der DRV Bund blieben erfolglos. Die Bestätigung der Kreishandwerkerschaft, die den Abschluss des Ausbildungsvertrages samt Ausbildungsvergütung (und damit auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) zum damaligen Zeitpunkt zwar bestätigte, genügte den Institutionen nicht. Letztlich wurde der Rentenanspruch des Klägers aber für geforderten Zeitraum abgelehnt.
Das Sozialgericht Mainz stellte nicht in Frage, dass der Kläger in der genannten Zeit die Ausbildung absolviert hatte. Daraus lasse sich aber nach der Rechtsprechung des BSG nicht automatisch schließen, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge für entsprechenden Zeitraum entrichtet wurden. Beides müsse getrennt beurteilt werden.
Dass der Kläger für die Abführung bzw. den Abzug der Beiträge von seiner Ausbildungsvergütung keine Beweise mehr vorlegen könne, gehe zu seinen Lasten. Auch das Argument, es sei unmöglich, die Nachweise erneut zu beschaffen, ließ das Sozialgericht nicht gelten. Jeder Arbeitnehmer verfüge über alte Korrespondenz mit den Sozialversicherungsträgern, alte Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge (oder die Angabe von Zeugen), die das Abführen von Beiträgen glaubhaft belegen könnten, so die Pressemeldung des Sozialgerichts Mainz.