21.11.2005

Wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden: Subsidiaritätsklausel geändert!

Der Landtag hat in der vergangenen Woche im Zusammenhang mit der Novelle zum Gemeindewirtschaftsrecht in § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NGO die Einfügung folgender Subsidiaritätsklausel beschlossen:

"Die Gemeinden dürfen sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen und hierfür Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.
3. der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann."

Diese Regelung wird zum 1.1.2006 in Kraft treten.

Wir werten diese Rechtsänderung als kleinen Erfolg handwerkspolitischer Lobbyarbeit.
Kritisch anzumerken ist allerdings, dass diese Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit –trotz massiver Kritik im Vorfeld- nur für Neugründungen gilt.