die Mühlen der Justiz mahlen… Über die Geschwindigkeit vermag jeder selbst die beste Aussage zu treffen. Zu bedenken ist dabei stets, dass die Bundesgerichte oft die bewussten oder unbewussten Fehler des Gesetzgebers korrigieren müssen. So auch bei der zum 1.7.2003 eingeführten Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, wonach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf hinweisen muss, dass dieser sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss.
Doch was passiert wenn der Arbeitgeber diese Pflicht verletzt? Diese Frage ließ der Gesetzgeber offen und erwartungsgemäß lieferte das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung jetzt die Antwort. Nach Auffassung der Bundesrichter bezwecke die oben genannte Regelung lediglich eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Die Vorschrift schütze nicht das Vermögen von Arbeitnehmern (BAG, Urteil v. 29.9.2005, 8 AZR 571/04). Damit steht fest: Keine Schadenersatzpflicht bei Hinweispflichtverletzung!
Weiterhin gilt aber: Arbeitgeber sollen Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung hinweisen!
Hintergrund: Nach § 37b Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Verletzt ein Arbeitnehmer diese Pflicht, führt das bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren.
Zum Fall: Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin bis 25.1.2004 befristet beschäftigt. Erst am 12.1.2004 meldete er sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Diese kürzte seinen Arbeitslosengeldanspruch um den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.050 EUR mit dem Argument, er habe sich bereits im November 2003 arbeitsuchend melden müssen.
Eben diesen Betrag forderte der Arbeitnehmer als Schadensersatz von seiner ehemaligen Arbeitgeberin - und verlor in allen Instanzen. Sein Argument, die Arbeitgeberin hätte ihn auf seine Meldepflicht hinweisen müssen, trifft zwar zu, begründet aber nicht deren Haftung. Die gesetzliche Informationspflicht (§ 2 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB III) bezwecke ("nur") eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Der Arbeitgeber werde zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen. Die Vorschrift schütze aber nicht das Vermögen von Arbeitnehmern (BAG, Urteil v. 29.9.2005, 8 AZR 571/04).