Wird ein Unternehmer zu Werbezwecken beispielsweise von einem Telefonbuchverlag oder den Betreiber von Internet-Branchenverzeichnissen unaufgefordert angerufen, stellt das einen unzulässigen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" des Angerufenen dar, das hat das Amtsgericht Bonn am 23. Juni 2015 unter dem Aktenzeichen 109 C 348/14 entschieden.
Geht der Angerufene aufgrund des Anrufs eine vertragliche Verpflichtung ein, so wird die Rechtsverletzung durch den aufgrund des Anrufs geschlossenen Vertrags fortgesetzt. Der Schadensanspruch des Angerufenen besteht dann auch hinsichtlich der vertraglich eingegangenen Zahlungsverpflichtung.
In dem hier entschiedenen Fall hat ein Handwerksbetrieb durch den Telefonanruf eine völlig überteuerte Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis bestellt. Bei Werbeanrufen, in denen es um die Eintragung in Verzeichnisse, Telefonbücher oder Suchmaschinen geht, sind derartige Anrufe angesichts der zahlreichen im Wettbewerb zueinander stehenden Verzeichnisse von jeweils geringer Marktdurchdringung in aller Regel unerwünscht. Es stand daher dem Vergütungsanspruch des Anrufers ein Schadensersatzanspruch des angerufenen Unternehmers in gleicher Höhe gegenüber.