18.05.2015

Keine Altgesellenregelung bei illegaler Handwerkstätigkeit

Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein "Altgeselle" im Maler- und Lackiererhandwerk in mehrjähriger selbständiger Handwerkstätigkeit ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle erworben hat (d.h. durch Schwarzarbeit), begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ohne Ablegung der Meisterprüfung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 13.05.2015 entschieden (Az.: 8 C 12.14).

Nach § 7b der Handwerksordnung (HwO) hat ein Geselle nach mehrjähriger handwerklicher Tätigkeit, darunter vier Jahre in leitender Stellung, einen Anspruch auf Erteilung einer Berechtigung zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks und Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung. Der Kläger stellte einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk, den die Handwerkskammer ablehnte. Die auf Verpflichtung der Handwerkskammer zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Kläger habe das Maler- und Lackiererhandwerk selbständig in einem Ein-Mann-Betrieb ohne die
hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt. Eine solche illegale Handwerkstätigkeit erfülle nicht die für eine Ausübungsberechtigung des "Altgesellen" notwendige Voraussetzung einer vierjährigen Ausübung des Handwerks in leitender Stellung.

Das BVerwG hat diese Entscheidung bestätigt. Der VGH München hat zu Recht angenommen, dass nur die legale Ausübung eines Handwerks auf der Grundlage einer Gesellen- oder entsprechenden Abschlussprüfung einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung begründen kann. Bei Berücksichtigung einer ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten selbständigen Handwerkstätigkeit würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle und damit ohne die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen. Die damit verbundenen Gefahren für die
Gesundheit Dritter wollte der Gesetzgeber ebenso wenig in Kauf nehmen wie eine Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen. Mit der in Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit sei es vereinbar, Gesellen als Voraussetzung einer Eintragung in die Handwerksrolle auf die neben der Meisterprüfung bestehenden Möglichkeiten der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder des Nachweises ausreichender Zeiten der legalen Gesellentätigkeit für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zu verweisen.

Fazit:
Die Entscheidung des BVerwG bringt Rechtssicherheit für die Handwerkskammern und die unsere Betriebe . Das BVerwG setzt ein klares Signal für rechtstreues Verhalten: Wer sich gegen die Rechtordnung stellt, wird dafür nicht auch noch belohnt. Jeder Altgeselle, der für seine Ausübungsberechtigung eine vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung nachweisen muss, wäre benachteiligt, wenn illegal erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten später legalisiert würden.