11.07.2015

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Dem Besteller, der den Werklohn bereits bezahlt hat, steht gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Juni 2015 (Aktenzeichen VII ZR 216/14).

Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne
Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag.
Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlungvon 8.300 Euro wegen Mängeln der Werkleistung.
Das Oberlandesgericht (OLG) hatte der Klage insoweit stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des OLG abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für die Arbeiten keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der BGH hatte bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Auftraggebers noch Zahlungsansprüche des Auftragnehmers bestehen. Nunmehr hat der BGH auch noch seine frühere Rechtsprechung zu den Zahlungsansprüchen angepasst.

Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen kein Rückzahlungsanspruch zu, obwohl er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat.