02.03.2015

Ab 2. März 2015 wird die Handwerkerregelung auf 100 km erweitert

Am 2. März 2015 tritt die auf 100 km erweiterte Handwerkerregelung in Kraft. Damit ist der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern vom Unternehmenssitz (statt bisher 50 Kilometer) möglich, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen entsteht. (Artikel 45 – Ausnahme von der Tachographenpflicht). Unverändert bleibt, dass die Ausnahme nicht für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen gilt und dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen darf.
Die EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Tachographenpflicht) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse wurde Anfang 2014 verabschiedet. Hierin enthalten ist u.a. die Erweiterung des Ausnahmeradius für die Handwerkerregelung auf 100 km. Weitere Änderungen, deren in Kraft treten erst zum 02. März 2016 erfolgt, umfassen im Wesentlichen technische Änderungen zum Kontrollgerät, die für das Handwerk keine direkte Relevanz besitzen.

Derzeit problematisch ist, dass die aktuell gültige Fassung der Fahrpersonalverordnung (FPersV) bislang noch nicht an die neuen EU-Vorschriften angepasst worden ist und noch die 50-Kilometer-Regelung enthält. Die Änderung der Handwerkerregelung gilt aber wegen der unmittelbaren Wirkung der EU-Verordnung dennoch ab 2. März 2015. Seitens des zuständigen Bundesverkehrsministeriums gibt es Signale, die Fahrpersonalverordnung zeitnah anzupassen.
Im Überblick:
• Digitale Fahrtenschreiber sind Pflicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Gilt auch für Gespanne (Pkw plus Anhänger größer 3,5 Tonnen Gesamtgewicht).
• Ab 02. März 2015 gilt die Tachographenpflicht ab einem Radius von 100 km um den Firmensitz.
• Baustellenfahrzeuge bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht sind innerhalb von 100 Kilometern um den Unternehmenssitz ausgenommen, wenn sie Geräte transportieren, die der Fahrer zur Arbeit benötigt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Einen umfassenden Überblick über die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer und die damit verbundenen vorgeschriebenen Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker, gibt das entsprechende ZDH-Schaublatt, das im Downloadbereich für Sie hinterlegt ist.