16.10.2014

Bundesregierung beschließt zehntägige bezahlte Pflegezeit

Pflegende Angehörige sollen die zehntägige Pflegezeit, die sie in Pflegenotfällen in Anspruch nehmen können, ab 2015 bezahlt bekommen. Dies sieht ein Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vor, den das Bundeskabinett am 15.10.2014 beschlossen hat.

Zehntägige Pflegezeit: Pflegeversicherung zahlt 67 Prozent des wegfallenden Bruttoeinkommens
Laut Regierung sieht der Entwurf ab dem 01.01.2015 eine Lohnersatzleistung vor. Danach zahle die gesetzliche Pflegeversicherung 67 Prozent des wegfallenden Bruttoeinkommens als Pflegeunterstützungsgeld. Als Kosten seien für das Jahr 2015 seien 100 Millionen Euro veranschlagt.

Bei sechsmonatiger Pflegezeit Anspruch auf zinsloses Darlehen
Wer eine sechsmonatige Auszeit vom Beruf nehme, um nahe Angehörige zu pflegen, habe künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dies solle es den Betroffenen erleichtern, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten.

Anspruch auf 24-monatige Familienpflegezeit
Weiter sieht der Entwurf laut Regierung auch einen Rechtsanspruch auf die 24-monatige Familienpflegezeit vor. Pflegende Beschäftigte könnten dabei ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren und ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Einkommensausfall zu kompensieren. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gelte jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Neuregelungen gelten auch bei außerhäuslich betreuten pflegebedürftigen Kinder und Schwerstkranken
Die neuen Regelungen gölten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase bestehe für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren, so die Regierung. Zudem würden künftig auch Stiefeltern, eingetragene Lebenspartner und Schwägerinnen und Schwager als «nahe Angehörige» berücksichtigt.