12.06.2014

Bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall zur Sachmängelhaftung zwischen Unternehmern entschieden, dass ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Denn die Aus- und Einbaukosten seien bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst, so die Karlsruher Richter (Urteil vom 02.04.2014, Az.: VIII ZR 46/13).

Ob die Ein- und Ausbaukosten dem Verkäufer auferlegt werden können, wenn im Rahmen einer Nacherfüllung eine Sache ein- und ausgebaut werden muss, geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor. § 439 BGB spricht hier lediglich von „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen".

Im Jahr 2008 hatte sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage intensiv befasst und war zu dem Schluss gekommen, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung ausschließlich Ersatz der Kosten für die Lieferung der mangelfreien Ware zu leisten habe, nicht jedoch für Ein- und Ausbaukosten. Dieser Auffassung widersprach der EuGH im Jahr 2011 - zumindest im Hinblick auf Verbrauchergeschäfte. Die Verbraucherschutzrichtlinie sei dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher Anspruch auf die Herstellung der Situation habe, die vorgelegen hätte, wenn der Verkäufer von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte, und zwar ohne dass ihm dabei finanzielle Kosten entstünden. Dem Käufer dürften damit auch keine Kosten für den Ein- und Ausbau entstehen.

Der Bundesgerichtshof VIII ZR 46/13 vom 02.04.2014 hat betont, dass er an seiner früheren Rechtsprechung zumindest im Unternehmergeschäft weiterhin festhält: Ein- und Ausbaukosten sind vom Anspruch auf Nacherfüllung bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern nicht umfasst! Dies gilt selbst dann, wenn der Händler diese Kosten im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher tragen muss.

Damit bringt der BGH Händler und auch Handwerker in die Zwickmühle. Denn diese bleiben auf den Ein- und Ausbaukosten sitzen!