Im Rahmen der Entgeltabrechnungen sind in zahlreichen Einzelfällen auch die Pfändungsfreigrenzen für die Auszahlung der Nettobeträge an die Arbeitnehmer von Bedeutung.
Zum 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Im Bundes-gesetzblatt wurde am 8. April 2013 veröffentlicht, dass der unpfändbare Grundbetrag des Schuldners ab dem 1. Juli 2013 pro Monat 1.045,04 € (bisher: 1.028,89 €) beträgt. Dieser Betrag erhöht sich, sofern der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, um monatlich 393,30 € (bisher 387,22 €) für die erste und um jeweils weitere 219,12 € (bisher 215,73 €) für die zweite bis fünfte Person.