29.05.2005

Lehrlinge aus Konkursbetrieben

Das Land Niedersachsen gewährt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds 40 Prozent der Ausbildungsvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Anteilsfinanzierung für die Einstellung von Konkurslehrlingen. Dies sieht ein Erlass des Kultusministeriums vom 15. März 2005 vor (45-80 121/32).

Der Hintergrund: Lehrlinge, deren Ausbildungsbetrieb insolvent wurde, finden aufgrund der angespannten Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt zunehmend schwerer einen Übernahmebetrieb, um ihre Ausbildung fortführen zu können.

Gefördert werden niedersächsische kleine und mittlere Unternehmen, die Auszubildende aus Konkursbetrieben übernehmen und die begonnene Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung fortführen.

Kleine Unternehmen im Sinne der Bestimmung haben weniger als 50 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von nicht mehr als 10 Millionen Euro; mittlere Unternehmen haben weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro.

Konkurslehrlinge sind Auszubildende, die im Zusammenhang mit der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens, einem laufenden Liquidationsverfahren oder einer Betriebsstilllegung oder –schließung ihren Ausbildungsbetrieb verloren haben und von einem anderen Unternehmen zur Fortsetzung ihrer Ausbildung eingestellt werden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden zu Beginn der Maßnahme ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Ihr Ausbildungsverhältnis muss vor dem 31. August 2007 enden.

Die Zuwendung des Landes wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Vermögenswirksame Leistungen usw.) sind nicht zuwendungsfähig. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt vierteljährlich, erstmals nach Beendigung der Probezeit.

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis finden Sie in unserem Mitgliederbereich zum Download.