24.05.2012

Gesetz gegen Kostenfallen im Internet

Neue Regelungen treten Anfang August in Kraft

Anfang August 2012 tritt das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ in Kraft. Damit will die Bundesregierung Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr schützen.

Für einen wirksamen Vertrag im Internet sind künftig neue Vorgaben zu beachten: Die Unternehmen sind verpflichtet, dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie den Gesamtpreis und gegebenenfalls Liefer- und Versandkosten klar und verständlich mitzuteilen. Außerdem müssen die Informationen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe einer Bestellung stehen.

Das Gesetz stellt mit einer sogenannten Buttonlösung zusätzlich sicher, dass Internetnutzer nur zahlen müssen, wenn sie ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf einer Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein (§ 312g Abs. 3 BGB-Neu). Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande (§ 312g Abs. 4 BGB-Neu). Im Zweifel muss der Unternehmer die Erfüllung der Informationspflichten beweisen.

Betrieben mit eigener Online-Verkaufsplattform wird empfohlen, die neuen gesetzlichen Anforderungen fristgerecht umzusetzen. Verkaufen sie Produkte und Dienstleistungen über externe Online-Plattformen wie E-Bay, sollten sie prüfen, inwiefern die gesetzlichen Vorgaben auf diesen Plattformen berücksichtigt werden.