01.12.2011

Neue Falle bei Kostenvoranschlägen

Die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen zu Problemen führen. Denn bei Kostenvoranschlägen kann grundsätzlich bei Nichtbeachtung gewisser Formalien die Gefahr einer (zusätzlichen) Steuerschuld nach § 14 c Abs. 2 UstG (unberechtigter Steuerausweis) gegeben sein.

Grundlage für das Urteil des Bundesfinanzhofs waren "Rechnungen" für nicht ausgeführte Lieferungen. Das Angebot war in Teilen wie eine Rechnung erstellt und von der „Rechnungsempfängerin“ unberechtigt zum Vorsteuerabzug verwendet worden. (Das Unternehmen hatte offensichtlich den angebotenen Leistungsumfang wie eine Rechnung erstellt und zum unberechtigten Vorsteuerabzug verwendet.) Das Finanzamt hat dann den Ersteller des "Angebots" wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer in Anspruch genommen.

Aus dem Urteil sind folgende Konsequenzen zu ziehen:

Kostenvoranschläge sollten immer deutlich mit der Überschrift Kostenvoranschlag gekennzeichnet werden, um jeglichen Irrtum über die Art des Dokuments und damit einen möglichen Vorsteuerabzug des Empfängers von vorn herein auszuschließen.

Bezeichnungen, wie "Angebot", "Rechnung" oder "Angebot / Rechnung" sind bei Kostenvoranschlägen unbedingt zu vermeiden.

Ergänzend könnte zur Klarstellung unter die letzte Zeile des Angebots mit dem Angebotspreis einen Hinweis angebracht werden: "Dieses Dokument ist ein Kostenvoranschlag für eine noch zu erbringende Leistung. Dieser Kostenvoranschlag berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug."