08.11.2010

Welche Angaben muss der Handwerker gegenüber Auftraggebern erbringen?

Es ergeben sich neue Pflichten für den Unternehmer im Handwerk aus der Informationspflichtenverordnung. Folgende Angaben müssen zwingend bei Vertragsabschluss gegenüber dem Auftraggeber (egal ob Verbraucher oder Unternehmer) angegeben werden:

  • Nennung des Namens und Vorname des Dienstleisters bzw. vollständiger Firmenname

  • Angaben zur Rechtsform (bei eingetragenen oder eintragungspflichtigen kaufmännischen Firmen, z. B. e. K., GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG, AG usw.)

  • Nennung des Handelsregisters, des Registergerichts und der Registernummer

  • ladungsfähige Anschrift des Dienstleisters

  • etwaige weitere Niederlassungen in Deutschland

  • Telefonnummer und wahlweise entweder die Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse oder weitere geeignete Kontaktdaten

  • gesetzliche Berufsbezeichnung des Dienstleisters und Hinweis auf den Namen und die Anschrift der Zulassungsstelle bzw. Registrierung des Dienstleisters (bei reglementierten Berufen, z.B. Handwerksmeister / Handwerkskammer, Architekt / Architektenkammer)

  • Nennung des Staates, in dem diese Berufsbezeichnungen verliehen wurden

  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, bestehend aus vollständigem Namen und vollständiger Anschrift des Versicherers, dem räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ((§ 139c Abgabenordnung)

  • Klauseln zur Anwendung des dem Vertrag zugrunde liegenden Recht (bei internationalen Geschäften) und den etwaigen Gerichtsstand (nur im Geschäftsverkehr zu Unernehmen möglich)

  • gegebenenfalls Garantieversprechen, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen

  • wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben