Immer wieder erreichen uns Mitteilungen aus Mitgliederkreisen, dass diverse Adressbuchverlage oder internetgestützte Gewerberegisterbetreiber auf Kundenfang gehen. Zur „Erleichterung“ wird oftmals ein bereits ausgefüllter Überweisungsträger beigefügt.
Ob das konkrete Geschäftsgebaren seriös oder unseriös ist, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden. In Einzelfällen erfordert die diesbezügliche Klärung langwierige juristische Auseinandersetzungen.
Fakt ist, dass grundsätzlich kein Anbieter etwas verschenkt – vielmehr sind in der Regel alle Angebote kostenpflichtig und binden das Unternehmen bei Unterzeichnung oftmals bis zu zwei Jahre. Hier können schnell hohe Kosten auf den Betrieb zukommen. Eine Vertragsauflösung ist – je nach Geschäftsgebaren des Anbieters – oftmals nur schwer oder gar nicht möglich.
Wir raten allen Betrieben, Vorbeugemaßnahmen zu organisieren, um ungewollte Verträge mit Adressbuch- oder Gewerberegisterverlagen im Internet zu verhindern:
Jeder Unternehmer bzw. Geschäftsführer eines Betriebes sollte die Anweisung im Unternehmen erteilen, dass alle eingehenden Angebote von Adressbuch- oder Gewerberegisterverlagen der Unternehmensleitung vorgelegt werden.
Jedes Angebot sollte sorgfältig im Hinblick auf die entstehenden Kosten und die Vertragsdauer geprüft werden (Achtung: oftmals finden sich diese Hinweise an versteckter Stelle im Anschreiben oder gar in den allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Kosten und Nutzen der angebotenen Registrierung sollten genauestens abgewogen werden.
Eine Pflicht zur Antwort (egal in welcher Richtung) besteht nicht!
Fazit:
Um kostspieligen und langwierigen Verpflichtungen für ungewünschte Registereintragungen zu entgehen, sollten alle Unternehmen Vorbeugemaßnahmen ergreifen. Niemals sollten ungeprüft Angebote von Adressbuchverlagen und Gewerberegisterbetreibern im Internet abgezeichnet oder gar Überweisungsträger unterschrieben werden. Nur durch Nichtunterzeichnung eines Vertrages können insbesondere unseriöse Verlage ausgetrocknet werden. Wie die Vergangenheit zeigt, hindert selbst eine wettbewerbsrechtliche Verfolgung die unseriösen Anbieter diese nicht daran, unter anderem Namen erneut wieder tätig zu werden.