Viele haben sich in der Vergangenheit an die pausenlose Erreichbarkeit über Mobiltelefone gewöhnt. Viele Arbeitgeber zeigen sich zudem großzügig, wenn hin und wieder während der Arbeitszeit auch das mobile Telefon genutzt wird. Die exzessive Nutzung privater Handys führt aber auch dazu, dass Handy-Verbote während der Arbeitszeit ausgesprochen werden müssen.
Die Rechtsprechung hat dazu eine klare Feststellung: Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es, während der Arbeitszeit keine privaten Gespräche von seinem Handy aus zu führen. Mit einem Verbot des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird diese Pflicht lediglich bestätigt, so ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er private Handy-Gespräche während der Arbeitszeit verbietet. Das Verbot, private Handy-Gespräche während der Arbeitszeit zu führen, unterliegt auch nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
Sofern private Handys während der Arbeitszeit ausgeschaltet bleiben sollen, kann dieses mit den Arbeitnehmern vereinbart werden; eine Muster-Vereinbarung können Mitgliedsbetriebe in der Innungsgeschäftsstelle abrufen.