Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so hat der Arbeitnehmer den privaten Nutzungsvorteil zu versteuern, entweder nach der 1 %-Methode oder auf Grund der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch. Die Nutzungswertbesteuerung kommt aber nicht in Betracht, wenn das überlassene Fahrzeug typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist.
Im Streitfall ging es um einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und –fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Der BFH verneint eine Nutzungswertbesteuerung aus im Wesentlichen folgenden Gründen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen, sind nach Sinn und Zweck des § 8 II 2 EStG von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen. Ein Werkstattwagen – wie im Streitfall – ist typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt. Die Anzahl der Sitzplätze (2), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und die Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet ist. Der sonst geltende Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung kommt bei einem typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeigneten Fahrzeug nicht zur Anwendung.