Rückwirkend zum 1. Januar 2008 erhalten Arbeitnehmer ab Vollendung des 50. Lebensjahres nach einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von insgesamt mindestens 30 Monaten Dauer für einen Zeitraum von 15 Monaten Arbeitslosengeld (bisher 12 Monate). Ab Vollendung des 58. Lebensjahres wird die bisherige Bezugsdauer von 18 auf 24 Monate verlängert.
Mit 18 Monaten unverändert bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Vollendung des 55. Lebensjahres.
Arbeitslosengeldansprüche, die am 31. Dezember 2007 noch nicht ausgeschöpft waren und ursprünglich zwölf Monate bzw. ab Vollendung des 58. Lebensjahres 18 Monate betragen haben, werden rückwirkend verlängert.
Noch nicht aufgebrauchte Ansprüche werden ab Vollendung des 50. Lebensjahres um drei Monate ebenfalls auf insgesamt 15 Monate und ab Vollendung des 58. Lebensjahres um sechs Monate ebenfalls auf insgesamt 24 Monate verlängert.
Hinweis: Mit der Neuregelung wird die frühere "Erstattungspflicht" des Arbeitgebers, wonach der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen der Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für einen entlassenen Arbeitnehmer zu erstatten hatte (§ 147 a Sozialgesetzbuch III alt), nicht wieder eingeführt. Die Erstattungspflicht ist aufgrund nach wie vor bestehender Übergangsregelungen nur noch für bestimmte Altfälle einschlägig.