21.04.2008

Landesvergabegesetz - Aufhebung von Ausschreibungen

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) hat ergänzende Hinweise zum Landesvergabegesetz veröffentlicht und weist ausdrücklich darauf hin, dass laufende Ausschreibungen wegen des EuGH-Urteils nicht grundsätzlich aufzuheben seien.

Zum Hintergrund:
Der EuGH hat mit Urteil vom 3. April 2008 entschieden, dass das Landesvergabegesetz nicht den Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern entspricht. Diese Entscheidung hatte das MW zum Anlass genommen, um Kommunen die Aufhebung aller laufenden (auch der bereits submittierten) Ausschreibungen zu empfehlen. Nunmehr überarbeitete das MW seine Handlungsempfehlung und erläutert, dass der öffentliche Auftraggeber im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die laufende Ausschreibung wegen eines schwerwiegenden Grundes aufgehoben werden muss. Bei der Prüfung sei ein streitiger Maßstab anzulegen.

Hinweis:
Nach Auffassung des Baugewerbe-Verbandes Niedersachsen sind bei laufenden Ausschreibungen, bei denen die Angebote bereits geöffnet wurden, generell keine schwerwiegenden Gründe für eine Aufhebung des Verfahrens aufgrund des Urteils gegeben. Und selbst wenn man der Auffassung des MW folgte, müsste die dann vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass keine Rechtfertigungsgründe für eine Aufhebung gegeben sind. Im Übrigen überwiegen bei einer solchen Aufhebung auch die Nachteile, da ein erneutes Verfahren Zeit und Arbeitskraft bindet und eilbedürftige oder termingebundene Arbeiten wie beispielsweise Straßenbauleistungen einen Aufschub kaum dulden und zu Mehrkosten führen.