10.04.2008

Rauchen im Betrieb

Die in der Bundesrepublik gegenwärtig intensiv geführte Diskussion um dass Rauchverbot hat auch Konsequenzen für die Handwerksunternehmungen: Zum 1. September 2007 ist die Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf den Nichtraucherschutz geändert worden. Was bedeutet das konkret für den Unternehmer?

"Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in den Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“

Mit diesem Zitat aus der Arbeitsstättenverordnung ist keine klare Richtlinie für den Arbeitgeber verbunden. Dennoch dürfte ein Eintreten für den Schutz der Nichtraucher Ziel des unternehmerischen Handelns sein.

Das Jugendarbeitschutzgesetz wurde dahingehend geändert, dass für unter 18-jährige das Rauchen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verboten ist. Die Arbeitsstätte fällt nicht unter das Verbot, sodass formaljuristisch gegenüber Jugendlichen am Arbeitsplatz kein Rauchverbot ausgesprochen werden muss. Im Sinne des Nichtraucherschutzes und betrieblichen Jugendschutzes besteht jedoch die Möglichkeit, den Jugendlichen im Unternehmen das Rauchen zu verbieten.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Januar 1999 festgestellt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat eines Unternehmens grundsätzlich berechtigt sind, ein Rauchverbot für alle Betriebsräume zu erlassen. Die Interessen der nichtrauchenden Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefährdungen und Belästigungen des Passivrauchens sind ein zulässiges Argument für ein Rauchverbot. Ein Rauchverbot in den Betriebsräumen ist immer dann - so das Bundesarbeitsgericht - verhältnismäßig, wenn es den Rauchern gewährt bleibe, unter annehmbaren Bedingungen zu rauchen. Dabei genügt es, einen windgeschützten und überdachten Platz bereitzuhalten, ein geschlossener Raum muss nicht zur Verfügung gestellt werden.

Im Ergebnis kann auf der Basis dieser juristischen Festsetzungen der Unternehmer entscheiden, ob das Rauchen in seinen Betriebsstätten untersagt wird. Sofern für den Abwägungsprozess weitere Argumente benötigt werden, kann der interessierte Mitgliedsbetrieb einen Leitfaden der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in der Innungsgeschäftsstelle abrufen.