07.01.2022

Der Basiszinssatz des BGB ist ab 01.01.2022 unverändert, der Mindestlohn steigt

Drei Eckwerte für die Betriebsführung sind zum Jahresbeginn in Erinnerung zu rufen:

Der Verzugs-Zinssatz wird in der Regel halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07. angepasst. Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2022 lauten unverändert wie folgt: Basiszinssatz: -0,88 %, der allgemeine Verzugszinssatz beträgt in Fällen, in denen ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 %, der Verzugszinssatz unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB) beträgt: 8,12 %.

Eine Veränderung hat sich bei dem gesetzlichen Mindestlohn ergeben. Dieser ist ab dem 1. Januar 2022 von 9,60 € auf 9,82 € angestiegen. Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestentgelts erfolgt zum 01.07.2022. Ab diesem Tag sind dann 10,45 €/brutto zu vergüten. Achtung: Abweichend von dem gesetzlichen Mindestentgelt bestehen zahlreiche für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge in bestimmten Branchen, die ein höheres Mindestentgelt festsetzen.

Das gesetzliche Mindestentgelt für Ausbildungsvergütungen beträgt ab dem 1. Januar 2022 für das 1. Ausbildungsjahr 585,00 €/Monat, für das 2. Ausbildungsjahr steigt die Vergütung nochmals um 18 %, im 3. Ausbildungsjahr um 35 % und im 4. Ausbildungsjahr um 40 %. Im Jahr 2023 erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung auf 620,00 €/Monat. Auch bei den Ausbildungsvergütungen bestehen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die höhere Mindestvergütungen für die einzelnen Ausbildungsjahre vorsehen. Für Innungsmitglieder besteht die Möglichkeit der Beratung durch die Innungsgeschäftsstelle.